Personen (Unternehmen), die beabsichtigen in Niederösterreich eine Tätigkeit als Wettunternehmerin bzw. Wettunternehmen auszuüben, benötigen eine Bewilligung nach dem NÖ Wettgesetz.
Anwendungsbereich:
- Gewerbsmäßiger Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen durch Buchmacherinnen oder Buchmacher,
- Gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen durch Totalisateurinnen oder Totalisateure,
- Gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen oder Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen durch Vermittlerinnen oder Vermittler und
- Ausübung der in Z 1 bis Z 3 genannten Tätigkeiten im Internet im Land Niederösterreich durch Internetwettanbieterinnen oder Internetwettanbieter.
- Formloser Antrag
- Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der zur Vertretung nach außen befugten Person
- (bei Wohnsitz im Ausland) Meldenachweis der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der zur Vertretung nach außen befugten Person
- (bei nicht österreichischer Staatsbürgerschaft) Strafregisterbescheinigung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der zur Vertretung nach außen befugten Person
- (bei ausländischem Unternehmen) Firmenbuchauszug oder gleichwertiges ausländisches Dokument, wie z.B. Auszug aus dem European Business Register - EBR - (sofern Veranstalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft)
- Konzept über effektive Maßnahmen zum Schutz der wettenden Personen und zur Suchtvorbeugung
- Konzept über die Schulung der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Umgang mit Wett- bzw. Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtungen
- Bestellung eines Geschäftsleiters oder einer Geschäftsleiterin
- Bestellung eines Geldwäschebeauftragten oder einer Geldwäschebeauftragten
Keine
Verwaltungsabgaben gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG in Verbindung mit § 1 der NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001 und dem derzeit geltenden NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif - Tarifpost B X. 113.
Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 für Antrag, Unterlagen und Bescheid
Die Gesamthöhe der Kosten für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung hängt von der Dauer der Wetttätigkeit und der Anzahl der vorzulegenden Unterlagen ab.
§ 4 NÖ Wettgesetz
Nach Vorlage und Prüfung der Unterlagen wird ein Bescheid erlassen.
- Volljährigkeit
- Entscheidungsfähigkeit
- Verlässlichkeit
- Finanzielle Leistungsfähigkeit
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, oder
- bei juristischer Person: Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens
Es gibt kein Formular. Es ist nur ein formloser Antrag erforderlich.
Die Entfernung zwischen Wettannahmestellen muss mehr als 100 m Gehweg (gemessen von der Mitte der Ein- und Ausgänge) betragen. Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber hat die Abstände mit einem technischen Gutachten nachzuweisen.
Im Antrag ist anzugeben:
- Art der ausgeübten Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmen
- Betriebsstätten
- bei der Verwendung von Wettterminals: die Anzahl, die Standorte, die Typenbezeichnung und die Seriennummer
- Dauer der Bewilligung.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist durch eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie eines in der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates gelegenen Geldinstitutes in der Höhe von € 150.000,-- mit einer Gültigkeitsdauer von zumindest einem Jahr nachweisen.
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
03.12.2020
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