Errichtung und Betrieb einer Apotheke

Der Betrieb einer Apotheke ist nur aufgrund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig.

 

Öffentliche Apotheke

Zur Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist seitens des Antragstellers folgendes erforderlich:

  • persönliche Eignung
  • österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens
  • Vertretungsberechtigung
  • Leitungsberechtigung aufgrund einer fünfjährigen pharmazeutischen Tätigkeit
  • volle Geschäftsfähigkeit
  • körperliche und gesundheitliche Eignung
  • ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache


Daneben müssen die sachlichen Voraussetzungen der Konzessionserteilung gegeben sein. Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn

  1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufsitz hat und
  2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.


Ein Bedarf besteht nicht, wenn

  1. die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
  2. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5.500 betragen wird.

Einem Konzessionsantrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Geburtsurkunde
  • Sponsionsurkunde
  • Zeugnis über die Ablegung der Fachprüfung für den Apothekerberuf
  • Bestätigung über die Dauer der fachlichen Tätigkeit, ausgestellt von der österreichischen Apothekerkammer
  • Amtsärztliches Zeugnis
  • Strafregisterauszug
  • Heiratsurkunde (bei Namensänderung)

Im Antrag sind insbesondere die voraussichtliche Betriebsstätte und der Standort der geplanten Apotheke anzugeben.

Für den Antrag sind Gebühren (ehemals Bundesstempelmarken) in der Höhe von € 47,30 und für jede Beilage Gebühren in der Höhe von € 3,90 zu entrichten.




Ärztliche Hausapotheke

Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Kassenvertragsarzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufsitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet und der Berufsitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Promotionsurkunde
  • Berufsitzbestätigung der Ärztekammer Niederösterreich
  • Strafregisterauszug
  • Nachweis über das Recht zur selbständigen Berufsausübung (ius practicandi)


Für den Antrag sind Gebühren (ehemals Bundesstempelmarken) in der Höhe von € 47,30 und für jede Beilage Gebühren in der Höhe von € 3,90 zu entrichten. Für eine allfällige Rücklegungserklärung sind Gebühren in der Höhe von € 14,30 zu entrichten.



weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes

Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft.Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.
Letzte Änderung dieser Seite: 9.1.2019
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung