Bewilligung für Veranstaltungen im Umherziehen

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Personen (Unternehmen), die beabsichtigen in Niederösterreich Veranstaltungen im Umherziehen durchzuführen, benötigen eine Bewilligung nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz.

Anwendungsbereich:

  1. Schausteller,
  2. Zirkusbetreiber,
  3. Wandertheater
  4. Wanderkinos und
  5. Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates im Sinne des § 4 Abs. 3 Glücksspielgesetz
  1. Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  2. Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der zur Vertretung nach außen befugten Person
  3. (bei Wohnsitz im Ausland) Meldenachweis der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der zur Vertretung nach außen befugten Person
  4. (bei nicht österreichischer Staatsbürgerschaft) Strafregisterbescheinigung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der zur Vertretung nach außen befugten Person
  5. (bei ausländischem Unternehmen) Firmenbuchauszug oder gleichwertiges ausländisches Dokument, wie z.B. Auszug aus dem European Business Register - EBR - (sofern Veranstalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft)
  6. Unterlagen hinsichtlich der Bewilligung der Veranstaltungs-betriebsstätte (Bescheid, Überprüfungsbefund, Zertifizierung, [technisches bzw. ggf. elektrotechnisches] Gutachten etc.)
  7. Sicherheitstechnisches Konzept
  8. Brandschutztechnisches Konzept
  9. Rettungstechnisches Konzept
  10. Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung

Keine

Verwaltungsabgaben gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG in Verbindung mit § 1 der NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001 und dem derzeit geltenden NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif - Tarifpost B II. 16.  

Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 für Antrag, Unterlagen und Bescheid 

Die Gesamthöhe der Kosten für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung hängt von der Anzahl der vorzulegenden Unterlagen ab.

§ 7 NÖ Veranstaltungsgesetz

Nach Vorlage und Prüfung der Unterlagen wird ein Bescheid erlassen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller oder die zur Vertretung nach außen befugte Person muss volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich sein.

Die Anmeldung der Veranstaltung unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen und Bestätigungen ist dann noch bei der sachlich zuständigen Behörde erforderlich.

Sonstige Bestimmungen zur Durchführung von Veranstaltungen nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz bleiben unberührt.

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser. 

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde. 

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.



Mit folgendem Link können Sie der Europäischen Kommission Binnenmarkthindernisse melden.



Letzte Änderung dieser Seite: 17.12.2020
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