Berufsjägerin und Berufsjäger

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Zu den wesentlichen Aufgaben eines Berufsjägers gehört die Bewirtschaftung des ihm von seinem Jagdausübungsberechtigten übertragenen Jagdgebietes (Hege, Gästeführung, Abschusserfüllung, Bau von Reviereinrichtungen, Fütterung des Wildes etc.). Weiters ist er für den Schutz und die Erhaltung einer artenreichen und gesunden, freilebenden Tierwelt, sowie für die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen unter Wahrung der Landschaft und Landeskultur verantwortlich. Er muss die Ziele des Umwelt-, Natur-, Tier– und Artenschutzes, der Landschaftspflege, sowie aller Zweige des Jagdwesens und des jagdlichen Brauchtums umsetzen.

Nach den Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 ist für jedes Jagdgebiet, das über 3.000 ha groß ist, mindestens ein Berufsjäger anzustellen.

Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 

Keine

Bundesgebühren:

€ 14,30 (für Antrag), € 3,90 (je Beilagenbogen á 4 Seiten A-4)

Landesverwaltungsabgabe für die Verleihung der Berechtigung.

Einbringen des Antrags inklusive der Unterlagen bei der zuständigen Behörde. Prüfung durch die zuständige Behörde, ob und inwiefern die ausländische Qualifikation gleichwertig ist. Bescheid, mit dem die Gleichwertigkeit festgestellt wird bzw. ev. nötige Anpassungslehrgänge bzw. Eignungsprüfungen vorgesehen sind

1,a) Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates, einer EWR-Vertragspartei oder der Schweizer Eidgenossenschaft

b) Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleich zu behandeln sind.

2. Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der dem Art. 13 Abs.1, 2 oder 3 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht.

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine
Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.



Mit folgendem Link können Sie der Europäischen Kommission Binnenmarkthindernisse melden.



Letzte Änderung dieser Seite: 17.5.2024
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