Nitrat- Aktionsprogramm - Verordnung – NAPV – Neuerlassung 2022
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen gilt in ganz Österreich und regelt Maßnahmen, die Gewässerverunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verhindern und verringern sollen.
Die Richtlinie 91/676/EWG des Rates der Europäischen Union verlangt im Artikel 5 von den Mitgliedstaaten die Festlegung eines Aktionsprogramms für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete oder für das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaates, um die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachten oder ausgelösten Gewässerverunreinigungen zu verringern und weitere Gewässerverunreinigungen dieser Art vorzubeugen.
Österreich hat sich für eine bundesweite Geltung des Aktionsprogramms entschieden.
Das Aktionsprogramm regelt im Wesentlichen, wann, wie, wo und wie viel Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Mist, etc.), mineralischer Dünger und Klärschlamm etc. auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden dürfen und beinhaltet weiters Aufzeichnungsverpflichtungen betreffend Düngerausbringung sowie Vorgaben für Wirtschaftsdüngerlagerräume.
Das Aktionsprogramm ist regelmäßig zu überprüfen. Aufgrund der letzten diesbezüglichen Evaluierung ist in Österreich dazu die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft vom 27.Dezember 2022, BGBl. II Nr.495/2022 mit 1. Jänner 2023 in Kraft getreten.
Inhaltlich sind insbesondere folgende Änderungen von Bedeutung:
Änderungen bei flächendeckend geltenden Regelungen des Nitrataktionsprogramms:
- Verstärkte Berücksichtigung der Vorfruchtwirkung von Zwischenfrüchten, Leguminosen und Ernteresten sowie des N-Gehaltes im Bewässerungswasser bei der Düngebemessung
- Überarbeitung der Düngeobergrenzen für Gemüsekulturen auf Grundlage der Richtlinien für sachgerechte Düngung unter Berücksichtigung der Nmin-Gehalte (mit Ausnahmen für Kleinschläge) sowie Festsetzung von Düngeobergrenzen für Wein
- Verpflichtung zur Ertragsplausibilisierung für aufzeichnungspflichtige Betriebe bei Düngung nach hoher Ertragslage durch Wiegebelege (Erntemengen) bzw. Ertragsermittlung über (Silo)Kubatur (Grünland und Ackerfutterflächen ausgenommen)
- Düngeverbot im Herbst auf Ackerflächen nach Ernte der Hauptkultur mit Ausnahme für Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchte
- Präzisierung der Wirtschaftsdüngerlagerung auf technisch dichten Flächen sowie technisch dichten Lagerräumen für Sickersäfte mit Sonderregelungen
- Es muss ein ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsener Pufferstreifen im Ausmaß von mindestens 3 Meter entlang von Gewässern vorliegen mit einer einmaligen Umbruchsmöglichkeit innerhalb von 5 Jahren.
- Bei mindestens 1,5 Prozent der aufzeichnungspflichtigen Betriebe sind Kontrollen durch die Gewässeraufsicht durchzuführen.
Änderungen bei den verstärkten Aktionen für die bezeichneten Gebiete:
- Reduktion der Düngeobergrenzen um circa 10 bis 15 Prozent, Begrenzung der Düngeobergrenze für Wein mit 50 kg N/ha
- Verpflichtung zur Ertragsplausibilisierung für alle aufzeichnungspflichtigen Betriebe durch Wiegebelege (Erntemengen) bzw. Ertragsermittlung über Silokubatur (Ausnahmen für Grünland, Ackerfutterflächen und Kleinschläge)
- Ermittlung des N-Saldo in Anlehnung an ÖPUL Maßnahme „Schlagbezogene Bilanzierung“
- Kontrollen durch Gewässeraufsicht bei mindestens 1,5 Prozent der Betriebe
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm- Verordnung -NAPV) liegt beim Amt der NÖ Landesregierung in St. Pölten, Haus 8, Zimmer 8.422, von Montag bis Donnerstag in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr, ausgenommen Feiertage, und Freitag in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr, ausgenommen Feiertage, zur öffentlichen Einsicht auf.
In den WEITERFÜHRENDEN INFORMATIONEN können Sie sich eine pdf-Version herunterladen.
Weiters wird auch auf die Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verwiesen.
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