Rechtliche Informationen zu Fließgewässern
Das Wasserrechtsgesetz enthält wichtige Bestimmungen zum Schutz von Fließgewässern.
Alle Gewässer sind im Wesentlichen so reinzuhalten und zu schützen, dass
- die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann bzw.
- eine Verschlechterung des Zustandes vermieden wird.
Oberflächengewässer sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass letztlich der von der EU-Wasserrahmenrichtlinie vorgegebene Zielzustand (das ist der sogenannte „gute ökologische und gute chemische Zustand" und in erheblich veränderten oder künstlichen Gewässern „das gute ökologische Potential und der gute chemische Zustand") erhalten oder erreicht wird. Ausnahmen von diesem Zielzustand sind nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.
Der Zielzustand ist stufenweise bis 2015, 2021, letztlich bis 2027 zu erreichen.
Die konkreten Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie sind im Wesentlichen in folgenden Planungsdokumenten und Verordnungen des nunmehrigen Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus (vormals: Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) enthalten:
- 1. Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2015
- Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer
- Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer
Beim NGP 2015 und bei der NGPV 2015 handelt es sich um „Fortschreibungen“ des NGP 2009 bzw. der NGPV 2009.
Die Dokumente können im Rechtsinformationssystem (RIS) bzw. auf der Homepage des BMLRT eingesehen werden.
Das NÖ Sanierungsprogramm 2012 ist eine Verordnung des Landeshauptmannes, mit der den Inhabern von wasserrechtlichen Bewilligungen die Möglichkeit geboten worden ist, ihre Anlagen in prioritären Gewässerstrecken an die EU-Vorgaben anzupassen (v.a. Herstellung der Fischdurchgängigkeit).
Das NÖ wasserwirtschaftliche Regionalprogramm 2016 zum Erhalt von wertvollen Gewässerstrecken ist ebenfalls eine Verordnung des Landeshauptmannes und normiert für bestimmte Gewässerstrecken bei Wasserkraftanlagen und Nutzwasserentnahmen konkrete Bewilligungskriterien.
Beide Verordnungen des Landes gelten auch nach den Aktualisierungen des Bundes weiter.
Neben diesen Vorgaben unterscheidet der Wasserrechtsgesetzgeber zwischen öffentlichen und privaten Gewässern und knüpft daran unterschiedliche Rechtsfolgen.
Fast alle Flüsse und Bäche (Donau, Ybbs, Erlauf, Kamp, Traisen usw. und deren Zubringer) sind öffentliche Gewässer. Das Gewässerbett gehört dem Bund. In diesen Gewässern ist grundsätzlich jedermann das Baden, Tränken und Schöpfen sowie die Benutzung der Eisdecke unentgeltlich und ohne wasserrechtliche Bewilligung erlaubt (sogenannter "Gemeingebrauch").
Achtung:
Die Benützung der Gewässer im Rahmen des Gemeingebrauches erfolgt stets in eigener Verantwortung. Vor allem bei Hochwasser ist besondere Vorsicht an und in Gewässern geboten.
Zu den privaten Gewässern zählen v.a. das Grundwasser, das Quellwasser und das von dieser Quelle abfließende Wasser, bis es in ein öffentliches Gewässer einmündet. Privatgewässer gehören dem jeweiligen „privaten" Liegenschaftseigentümer. Hier ist der genannte Gemeingebrauch bereits sehr eingeschränkt.
Wenn der Gemeingebrauch überschritten wird, ist fast immer von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für konkrete Maßnahmen und Vorhaben auszugehen. An dieser Stelle können nur Beispiele aufgezählt werden:
- sämtliche Einleitungen in Fließgewässer, welche die Wasserqualität beeinträchtigen können (z.B. Kläranlagen); hier gibt es zahlreiche Emissionsverordnungen mit Einleitungsgrenzwerten für bestimmte Stoffe
- Einleitungen von Niederschlagswasser in einem Ausmaß, welches den Wasserstand im Fließgewässer letztlich erheblich erhöht
- Entnahmen von Wasser, die über das „Schöpfen" (siehe Gemeinbrauch) hinausgehen (z.B. für Kühlzwecke, Beregnungen und Bewässerungen, für den Betrieb von Fischteichen)
- die Benutzung des Wassers zur Errichtung von Wasserkraft- und Wehranlagen
- die Errichtung von Anlagen im Uferbereich (z.B. Stege) bzw. Maßnahmen im 30-jährlichen Hochwasserabflussgebiet (z.B. das Abstellen eines Wohnwagens, die Errichtung eines Geräteschuppens)
- die Herstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen (z.B. Dämme)
Bitte beachten Sie, dass es bei der rechtlichen und fachlichen Beurteilung stets auf die konkreten Umstände des jeweiligen Anlassfalles ankommt.
Informieren Sie sich über Verbote und eine allfällige Bewilligungspflicht Ihres Vorhabens, indem Sie vorab mit der zuständigen Wasserrechtsbehörde Kontakt aufzunehmen. Sie vermeiden dadurch eine Bestrafung oder teure Beseitigungsmaßnahmen, die Ihnen sonst von der Behörde aufgetragen werden müssten.
weiterführende Links
- Wasserrechtsbehörden
- Bewilligungsverfahren
- Andere Verfahren
- NÖ Sanierungsprogramm 2012
- NÖ Regionalprogramm 2016
Ihre Kontaktstelle des Landes für Wasserrecht und Schifffahrt
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt (WA1) Landhausplatz 1, Haus 8
3109 St. Pölten
E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14440
Fax: 02742/9005-14040