Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft
Rechtsgrundlage
- Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - BGBl. Nr. 311/1985
Die österreichische Staatsbürgerschaft kann auf verschiedene Arten erworben werden. Am häufigsten wird diese durch Abstammung erworben. Eine weitere wichtige Art des Erwerbes ist die Verleihung. Weitere Erwerbsgründe sind der Erwerb durch Anzeige oder Legitimation.
Alle Bestimmungen, welche auf eine Ehe Bezug nehmen, gelten sinngemäß auch für eingetragene Partnerschaften.
Erwerbsgründe
Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Verleihung
Mit Ihren Fragen und Anliegen zur österreichischen Staatsbürgerschaft können Sie sich in Niederösterreich an die für Ihren Hauptwohnsitz zuständige Bezirkshauptmannschaft wenden. In den Städten Wiener Neustadt, Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs sind die Magistrate für diesbezügliche Auskünfte zuständig; für Fremde mit Wohnsitz in St. Pölten das Amt der NÖ Landesregierung. Sie erhalten bei diesen Ämtern auch die Antragsformulare mit der Auflistung der vorzulegenden Unterlagen und können dort Ihren Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft einbringen.
Der schriftliche Antrag ist von volljährigen Antragstellern eigenhändig zu unterfertigen und persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Die zugleich beizubringenden Urkunden sind als Originale meist mit Übersetzungen ins Deutsche von in Österreich gerichtlich beeideten Übersetzern vorzulegen (siehe dazu unter Punkt H. des Antragsformulares).
Es wird angemerkt, dass Sie zu einer Beschleunigung Ihres Verleihungsverfahrens beitragen können, wenn Sie bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen (samt Beglaubigungen und Übersetzungen, falls erforderlich)vorlegen. Vereinbaren Sie sich mit Ihrer örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde daher ein (rechtlich nicht verpflichtendes) Erstberatungsgespräch. Be diesem Termin erfahren Sie, welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall im Zuge der Antragstellung vorzulegen sind.
Wenn Sie sich entschieden haben, um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft anzusuchen, dürfen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht behalten, weil das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht grundsätzlich keine Doppelstaatsbürgerschaften zulässt. Sollten Sie also nach Ihrem bisherigen Heimatrecht Ihre Staatsangehörigkeit mit Annahme der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht automatisch verlieren, wird Ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft zuerst zugesichert werden. Danach müssen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit längstens innerhalb von zwei Jahren zurücklegen, um danach die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten zu können.
Nach einer ersten Prüfung Ihres Verleihungsantrages wird über diesen durch die NÖ Landesregierung entschieden.
Im Fall von Fragen können Sie sich sowohl an die Staatsbürgerschaftsabteilung der für Ihren Wohnort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als auch an den/die für Sie zuständigen/e Bearbeiter/in beim Amt der NÖ Landesregierung wenden (siehe „Zuständigkeiten").
Allgemeine Verleihungsvoraussetzungen
Grundsätzlich müssen folgende Voraussetzungen von allen Antragstellern erfüllt werden:
- Unbescholtenheit (keine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung im In- und Ausland zu einer Freiheitsstrafe wegen eines Vorsatzdeliktes oder eines Finanzvergehens, keine anhängigen Strafverfahren im Inland wegen solcher Delikte, keine schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen)
- Gesicherter Lebensunterhalt (regelmäßige Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen usw. während 36 Monaten aus den letzten 6 Jahren vor der Antragstellung, wobei die letzten 6 Monate vor Antragstellung jedenfalls nachzuweisen sind. Regelmäßiger Bezug von Sozialhilfeleistungen im Berechnungszeitraum führt grundsätzlich zu einem Verleihungshindernis.
- Nachweis von Deutschkenntnissen:
Als Nachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung B1 (diese umfasst Deutschkenntnisse auf Niveau B1 GERS und Werteinhalte), sofern nicht der Nachweis einer gleichwertigen schulischen oder beruflichen Ausbildung erbracht werden kann. Die Integrationsprüfung wird durch den Österreichischen Integrationsfonds in Kooperation mit zertifizierten Kursträgern abgewickelt. Bezüglich Institute, bei denen Sie Integrationskurse belegen können und anerkannte Zeugnisse erhalten, siehe Österreichischer Integrationsfonds.
Wir überprüfen jedes vorgelegte Deutsch-Sprachzertifikat durch Anfrage beim Sprachinstitut auf Echtheit. Die Vorlage eines gefälschten Sprachzertifikates führt ausnahmslos zu einer Strafanzeige und in weiterer Folge zu einer Abweisung des Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Bezüglich Institute, bei denen Sie Integrationskurse belegen können und anerkannte Zeugnisse erhalten, siehe Österreichischer Integrationsfonds
- Nachweis von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung, Geschichte Österreichs und des Landes Niederösterreich durch schriftliche Prüfungen, wenn keine Ausnahmeregelungen bestehen.
- Kein Aufenthaltsverbot in Österreich oder einem anderen EWR-Staat, kein anhängiges Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung, keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und keine bescheidmäßige Ausweisung während der letzten zwölf Monate.
- Kein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung
- Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
Besondere Verleihungsvoraussetzungen
Wenn Sie die allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen erfüllen, können Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nur erhalten, wenn Sie außerdem noch eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
- 30-jähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich,
- 15-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich sowie Nachweis der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration,
- 15-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich wenn sie zu Beginn dieses Aufenthalts minderjährig waren und eine Verleihung oder Erstreckung der Verleihung nicht vorgenommen wurde
- 10-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich und davon zumindest fünf Jahre mit Niederlassungsbewilligung,
- 10-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich und Status als Asylberechtigter/Asylberechtigte,
- 6-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich und eine 5-jährige Ehe mit einem/r österreichischen Staatsbürger/in im gemeinsamen Haushalt,
- 6-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich und der Besitz der Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates,
- 6-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt und Geburt in Österreich,
- 6-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich und Nachweis der nachhaltigen persönlichen Integration (mindestens 3-jährige Tätigkeit in einer gemeinnützigen Organisation),
- 6-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich und Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,
- 6-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, wenn die Verleihung auf Grund der von Ihnen bereits erbrachten und noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem und sportlichem Gebiet im Interesse der Republik Österreich liegt,
- ohne eine Mindestaufenthaltszeit, wenn der/ die Ehegatte/in Staatsbürger/in ist und er/sie in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und sein/ihr Dienstort im Ausland liegt,
- ohne eine Mindestaufenthaltszeit, wenn der/die Ehegatte/in Staatsbürger/in ist und in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und sein/ihr Dienstort im Ausland liegt (soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt),
- ohne eine Mindestaufenthaltszeit, wenn bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich liegen. Außerordentliche Leistungen sind solche, die weit überdurchschnittlich sind und nicht von jeder anderen Person des gleichen Bildungsgrades und der gleichen Ausbildung erbracht werden können. Die Feststellung, dass die Einbürgerung im besonderen Interesse der Republik Österreich liegt, obliegt der österreichischen Bundesregierung,
- bestehender Aufenthalt in Österreich, sofern man 10 Jahre die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hatte (Wiedererwerb).
Seit 1. August 2013 gibt es nun erleichterte Einbürgerungsvoraussetzungen für im Bundesgebiet aufhältige unmündige minderjährige Adoptivkinder von österreichischen Staatsangehörigen. Hat dabei der österreichische Wahlelternteil den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und den ständigen rechtmäßigen Aufenthalt seit 12 Monaten im Ausland, ist für die Verleihung der Staatsbürgerschaft der Aufenthalt des Adoptivkindes im Bundesgebiet nicht erforderlich.
Erleichterte Einbürgerungsvoraussetzungen gibt es auch für unmündige minderjährige Fremde, dessen Vater zum Zeitpunkt der Geburt österreichischer Staatsbürger war, die Vaterschaft jedoch nicht innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.
Sonderfälle von Verleihungen
Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, können Sie erfolgreich um die österreichische Staatsbürgerschaft ansuchen, wenn Sie
- außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik erbringen und erbracht haben,
- vor dem 9. Mai 1945 Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch - ungarischen Monarchie oder staatenlos waren, oder
- vor dem 9. Mai 1945 Ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten, mit Ihrem späteren Ehegatten Österreich verlassen haben und dieser die Staatsbürgerschaft durch Erklärung oder Verleihung aus dem Grund der erfolgten oder zu erwartenden Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches oder Verfolgungen wegen seines Einsatzes für die Republik Österreich erwarb, oder
- die österreichische Staatsbürgerschaft dadurch verloren haben, dass Sie einen Fremden geheiratet, gleichzeitig mit dem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben haben oder während der Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben haben, Sie seither Fremder sind, die Ehe aufgelöst ist und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen fünf Jahre nach Auflösung beantragt wird.
Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung oder Legitimation
Kinder erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt
- die Mutter österreichische Staatsangehörige ist oder
- Vater des Kindes jener Mann ist,
- der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
- der die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt hat oder
- dessen Vaterschaft innerhalb von acht Wochen gerichtlich festgestellt wurde.
Ein minderjähriger, lediger Fremder, der unehelich geboren wurde und die Staatsbürgerschaft nicht bereits nach den angeführten Bestimmungen erworben hat, erwirbt die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern oder im Zeitpunkt der Ehelicherklärung, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder, falls vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens österreichischer Staatsbürger war. Im Falle von Fremden, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist für den Erwerb der Staatsbürgerschaft seine Zustimmung erforderlich. Die fehlende Zustimmung könnte unter gewissen Voraussetzungen vom Gericht ersetzt werden.
Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige
Ein Fremder erwirbt unter erleichterten Voraussetzungen die Staatsbürgerschaft, wenn er beim Amt der NÖ Landesregierung anzeigt, dass er zumindest in den letzten 15 Jahren von einer österreichischen Behörde fälschlich als österreichischer Staatsbürger behandelt wurde (z. B. durch einen ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis oder österreichischen Reisepass) und dies nicht zu vertreten hat. Das Amt der NÖ Landesregierung hat den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige mit Bescheid festzustellen. Die Anzeige muss vom Betroffenen innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung eingebracht werden (diese Frist entfällt jedoch, wenn der Fremde den Grundwehr - oder Ausbildungsdienst oder ordentlichen Zivildienst geleistet hat. Die Anzeigen und Bescheide sind in diesen Fällen gebührenfrei.
Personen, die als österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige eines Nachfolgestaates der ehemaligen österreich-ungarischen Monarchie oder Staatenlose vor dem 15. Mai 1955 Österreich verlassen mussten, weil sie Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatten oder erlitten hatten oder weil sie wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt waren oder solche zu befürchten hatten und in der Folge die österreichische Staatsbürgerschaft durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verloren haben, können die Staatsbürgerschaft durch Anzeige unter erleichterten Voraussetzungen sowohl bei In- als auch bei Auslandswohnsitz kostenlos wieder erwerben.
Deren Nachkommen in direkter absteigender Linie können ebenfalls mittels Anzeige seit 1. September 2020 die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben. Entsprechende Anzeigen sind bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder bei der Landesregierung, wo sich der Hauptwohnsitz befindet oder wo die Evidenzstelle liegt, einzubringen.
Ein Fremder erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft rückwirkend mit dem Tag der Geburt oder dem Tag der Legitimation, wenn er beim Amt der Landesregierung schriftlich anzeigt, Staatsbürger kraft Abstammung nur vermeintlich gewesen zu sein, weil eine Feststellung der Vaterschaft nachträglich ergeben hat, dass ein Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung oder Legitimation nicht vorlag. Dies hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, wenn die Erschleichung der Staatsbürgerschaft beabsichtigt war. Darüber ist bescheidmäßig abzusprechen. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft ist in diesen Fällen gebührenfrei.
Die wichtigsten erforderlichen Unterlagen:
- Personenstandsurkunden (wie Geburts- und Heiratsurkunde)
- gegebenenfalls Nachweis über Namensänderung
- gegebenenfalls Nachweis eines akademischen Grades
- Nachweis über früheren Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft (wie Heimatschein, Auszug aus der Heimatrolle)
- Nachweis über den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit
- Nachweis über den Zeitpunkt der Ausreise aus Österreich (wie alter Meldezettel mit Abmeldevermerk, alter Reisepass mit Ausreisevermerk)
- Strafregisterauszug (Führungszeugnis) von Ihrem derzeitigen Wohnsitz im Ausland
Zu beachten:
- Beim Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige ist das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband nicht erforderlich.
- Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige wird durch die dafür zuständige Landesregierung festgestellt. Deshalb sollte in jedem Fall vorher bei den zuständigen Heimatbehörden abgeklärt werden, inwieweit in diesem Fall ein Verlust der derzeitigen Staatsangehörigkeit eintritt.
- Fremdsprachige Urkunden müssen zusammen mit Übersetzungen ins Deutsche, die von einem/einer in Österreich gerichtlich beeideten Übersetzer/in verfasst wurden, vorgelegt werden.
- Beim Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige gibt es keine Gebühr.
Kosten des Erwerbs
Die Kosten des Einbürgerungsverfahrens bestehen aus den Bundesgebühren und einer Landesverwaltungsabgabe. Die Höhe der Kosten richten sich einerseits nach dem Erwerbsgrund und andererseits nach dem Einkommen der Verleihungswerber.
Wir ersuchen Sie, bei sämtlichen Anfragen Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre aktuelle Wohnanschrift anzuführen.
Persönliche Vorsprachen im Amt der NÖ Landesregierung für Ansuchen um Verleihungen sind grundsätzlich nur für Parteien mit Hauptwohnsitz in der Stadt St. Pölten nach Terminvereinbarung/Bestätigung möglich.
Alle übrigen Parteien mit Hauptwohnsitz in den NÖ Bezirken und in den Magistratsstädten Wiener Neustadt, Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs werden gebeten, sich in Angelegenheiten der Verleihung der Staatsbürgerschaft direkt an die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft bzw. das jeweils zuständige Magistrat zu wenden.
Antragstellerinnen und Antragstellern mit Hauptwohnsitz im Magistratsbereich der Stadt St. Pölten wird daher angeboten, sich zwecks Terminvereinbarung telefonisch zu melden (Buchstabe A-J 02742/9005/12591, Buchstabe K-Z 02742/9005/12594).
Mailanfragen für Terminvereinbarungen von Personen mit Hauptwohnsitz Stadt St. Pölten und allgemeine Anfragen richten Sie bitte an folgende Adresse:
Bitte geben Sie uns unbedingt Ihren Namen, Vornamen, Hauptwohnsitzadresse und Kontaktadresse (Mail/Telefonnummer) sowie Ihr Anliegen, z.B. Verleihung Staatsbürgerschaft, bekannt.
Sie werden von uns umgehend kontaktiert.
Ihre Kontaktstelle des Landes für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
Abteilung IVW2 Landhausplatz 1, Haus 17A 3109 St. Pölten E-Mail: post.ivw2@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12395 oder 12595; bei Beibehaltung 12603
Fax: 02742/9005-13607