Photovoltaik-Zonen im Grünland gem. §20 NÖ ROG 2014
Beschreibung | Zonen definiert im sektoralen Raumordnungsprogramm über Photovoltaikanlagen im Grünland in Niederösterreich (NÖ SekROP PV), NÖ LGBl Nr. 94/2022 - Ausgegeben am 22. Dezember 2022 gemäß § 20 Abs. 3c NÖ ROG 2014, in denen die Widmung "Grünland-Photovoltaikanlagen" auf einer Fläche von insgesamt mehr als 2 ha zulässig ist. D.h., dass die Widmungsart Grünland-Photovoltaikanlagen (Gpv) durch die Gemeinden nach dem üblichen Widmungsprozedere (Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes) noch festzulegen ist. M.a.W.: Die Zonen sind ein ANGEBOT an die Gemeinden zur Gpv-Widmung und somit KEIN Freibrief für die Errichtung von großflächigen PV-Anlagen! Die 116 PV-Zonen werden in Kartenanlagen zum NÖ LGBl. im Format DIN A3 im Maßstab 1:5.000 dargestellt. |
Datensatz oder Dienst Link |
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Attribute | COMMUNITY: Gemeinde DISTRICT: Bezirk EMASST: Erfassungsmaßstab GID: GIS ID LASTUPDATE: letzte technische Überarbeitung durch NÖGIS LEGALFOUNDATIONDATE: Datum der Kundmachung LEGISLATIONCODE: Gesetzblattnummer LEGISLATIONTITLE: Name der Rechtsvorschrift OBJECTID: GIS-intern Shape: intern ZONENAME: Name der Zone |
Zeitraum | 22.12.2022 |
Aktualisierungzyklus | asNeeded |
Datenverantwortliche Stelle | Abteilung RU7 - Abteilung Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten |
Veröffentlichende Stelle | Land Niederösterreich |
Datenqualität/Herkunft | Der Zonenausweisung liegt ein mehrstufiger komplexer GIS-unterstützter Abschichtungsprozess, intern von der Abteilung Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten durchgeführt, zugrunde, der auf sogenannten Positiv- bzw. Negativkriterien beruht. Positivkriterien beschreiben jene Flächen, die aufgrund der fachlichen Überlegungen eine hohe Eignung mit geringer Störwirkung für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage haben, etwa im Nahbereich einer Autobahn, Deponie oder Kläranlage. Negativkriterien beschreiben jene Flächen, auf denen zumindest keine großflächige PV-Nutzung über 2 ha erfolgen soll, wie hochwertige landwirtschaftliche oder naturschutzfachlich relevante Flächen, Wildtierkorridore, Waldflächen oder Flächen von militärischer Bedeutung. In einem 1. Schritt wurden die aufsummierten Flächen aus den Negativkriterien von jenen aus den aufsummierten Positivkriterien geometrisch / räumlich abgezogen. Die daraus resultierende Differenz ergibt Flächen mit der Bewertung „Hohe Eignung“. Als 2. Schritt wurden die aufsummierten Flächen aus den Negativkriterien von der gesamten Landesfläche abgezogen, wobei jene Flächen, die sich grundsätzlich im Sinne dieser Abschichtung und des Kriterienkatalogs für PV-Freiflächenanlagen eignen würden, übrig blieben mit der Bewertung „(Gesamt-)Eignung“. Anschließend wurden alle Anfrageflächen, die von Energieunternehmen, Gemeinden oder Privatpersonen bis November 2021 eingemeldet worden waren, als weitere Grundlage zur Zonenfindung aufgenommen. Ein entscheidendes Kriterium für die räumliche Eingrenzung waren die freien Kapazitäten der Umspannwerke, die in Radien (=Puffer) um die jeweiligen Standorte umgerechnet wurden und die Zonenfindung deutlich fokussiert hat. In einem finalen Schritt wurden konkrete parzellenscharfe Zonenvorschläge ausgearbeitet, wobei der räumliche Fokus auf Deponien, Altablagerungen, ehemalige Materialgewinnungsstätten und grundsätzlich auf technogen vorbelastete Bereiche gelegt wurde. Schließlich wurden die Zonenvorschläge aus dem Blickwinkel der örtlichen Raumordnung und der NÖ Umweltanwaltschaft geprüft und final einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) unterzogen und falls erforderlich adaptiert oder verworfen. |
Kategorie | Geographie und Planung |
Schlagworte | Energie, Raumplanung, Zoneneinteilung |
Weiterführende Metadaten | |
Geographische Ausdehnung | |
Metadaten | XML |
Lizenz | Creative Commons Namensnennung 4.0 International |
Letzte Änderung dieser Seite: 15.5.2017