NÖ Nationalparkgesetz und Verordnungen
Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Errichtung und den Betrieb von Nationalparks in NÖ. Die Erklärung zum Nationalpark erfolgt dann mittels Verordnung.
Das NÖ Nationalparkgesetz
Gemäß dem Nationalparkgesetz sind in der Verordnung zu regeln:
- Erklärung eines dafür geeigneten Gebietes zum Nationalpark
- Außengrenzen
- Zonierung
- Bestimmungen für die Außenzone
Bedeutung der Zonen:
- Naturzone = keine wirtschaftliche Nutzung (z.B. keine auf Gewinn gerichtete Waldnutzung)
- Naturzone mit Managementmaßnahmen = zielgerichtete Nutzung (z.B. Wiesenmahd, Brennholznutzung bei Niederwaldbewirtschaftung)
- Außenzone = Fremdenverkehrs- und Verwaltungszonen und Sonderbereiche (z.B. Schifffahrtsrinne der Donau, Hochwasserschutzdamm, Ackerflächen) = Nutzung gemäß Definition!
Im gesamten Nationalpark sind jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.
Verordnungen
Mit den Verordnungen wird ein parzellengenau angeführtes Gebiet zum Nationalpark erklärt. Weiters enthalten die Verordnungen nähere Bestimmungen zu den von der Nationalparkverwaltung zu erstellenden Managementplänen und zur Erholung im jeweiligen Nationalpark.
weiterführende Links
Ihre Kontaktstelle des Landes für Rechtliche Grundlagen des Naturschutzes
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Naturschutz Landhausplatz 1, Haus 16
Abteilung Naturschutz Landhausplatz 1, Haus 16
3109 St. Pölten
E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 15237
Fax: 02742/9005 - 15220
Letzte Änderung dieser Seite: 19.5.2017