Naturbestattungsanlagen

Gesetzliche Grundlage

Regelungen zu den Naturbestattungsanlagen im Land Niederösterreich finden Sie im NÖ Bestattungsgesetz 2007.

Feuerbestattung

Im NÖ Bestattungsgesetz 2007 sind zwei Arten der Bestattung vorgesehen: die Erdbestattung und die Feuerbestattung. Unter Feuerbestattung versteht man die Einäscherung der Leiche (Kremierung) und daraufhin die Beisetzung der Urne oder Aschenkapsel, die die Asche der verstorbenen Person enthält.

Bei einer Beisetzung in einer Erdgrabstelle, in einer Naturbestattungsanlage oder in einem Gewässer muss die Urne oder Aschenkapsel aus verrottbarem Material bestehen.

Für die Bewilligung der Beisetzung einer Urne oder Aschenkapsel in einem Gewässer ist die Gemeinde zuständig, in welcher sich das Gewässer befindet. Zudem muss der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte der Beisetzung zustimmen (bei der Donau zB die via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH).

Errichtung und Betrieb einer Naturbestattungsanlage

Naturbestattungsanalgen sind Anlagen die der ausschließlichen Beisetzung von verrottbaren Urnen oder Aschenkapseln dienen. Eine Naturbestattungsanlage kann in einem Wald oder auch auf einer Wiese errichtet werden. Im Gegensatz zu Friedhöfen wird auf klassische Grabstellen mit Grabstein und Umfriedung verzichtet; auch nach der Beisetzung soll alles naturbelassen bleiben. Auf Naturbestattungsanlagen übernimmt die Natur die Grabpflege.

Naturbestattungsanlagen können ausschließlich von Gemeinden oder Gemeindeverbänden (kommunale Bestattungsanlage) oder gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften (konfessionelle Bestattungsanlage) errichtet und betrieben werden. Der Betrieb einer Naturbestattungsanlage durch einen privaten Grundstückseigentümer oder Grundstücksnutzer ist nicht zulässig und führt zu einem Verwaltungsstrafverfahren.

Bei kommunalen Bestattungsanlagen erfolgt die Zuerkennung des Benutzungsrechts und die Vorschreibung von Gebühren ausschließlich durch Bescheid der Gemeinde. Alle Gebühren und Kosten für kommunale Bestattungsanlagen sind in der Friedhofsgebührenverordnung der Gemeinde geregelt. Diese liegt bei der Gemeinde auf. Bei kommunalen Bestattungsanlagen erfolgt die Zuerkennung des Benutzungsrechts und die Vorschreibung der Gebühren mittels Bescheid.

Betreiber von konfessionellen Bestattungsanlagen sind bei der Entgeltgestaltung frei.

Beisetzung in einer Naturbestattungsanlage

Die Beisetzung in Naturbestattungsanlagen ist nur in solchen Naturbestattungsanlagen erlaubt, für die eine Bewilligung der Landesregierung für die Errichtung und den Betrieb nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007 besteht. Der Betrieb einer Naturbestattungsanlage ohne Bewilligung ist verboten und führt zu einem Verwaltungsstrafverfahren.

Bei kommunalen Bestattungsanlagen besteht für die Durchführung der Bestattung immer freie Bestatterwahl. Die Vorgabe eines bestimmten Bestatters durch die Gemeinde ist somit nicht zulässig.

Ebenso wie bei anderen Bestattungsanlagen muss der jeweilige Betreiber der Naturbestattungsanlage das gesetzlich vorgesehene Grabstellenverzeichnis führen. Zur Lokalisierung der Stelle der Bestattung jeder Urne oder Aschekapsel muss der Betreiber die genauen Koordinaten vermessen oder andere geeignete Lokalisierungsmarkierungen finden und im Grabstellenverzeichnis anführen.

Bewilligte Naturbestattungsanlagen in Niederösterreich

Liste aller bewilligten Naturbestattungsanlagen Niederösterreichs

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Abteilung Gesundheitsrecht 
Landhausplatz 1, Haus 15B 3109 St. Pölten E-Mail: post.gs4@noel.gv.at
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