Kuranstalten - Betriebsbewilligung

Allgemeine Informationen

Kuranstalten und - einrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

Voraussetzungen

  • Es wird ein ortsgebundenes Heilmittel angewandt.
  • Bei verschiedenen Widmungen sind die Bereiche klar voneinander zu trennen, zu kennzeichnen und zu bewilligen:
    • Kuranstaltenbereich
    • gewerblicher Bereich (z.B. Hallenbad, Friseur, etc.)
    • Rehabilitationsbereich als Sonderkrankenanstalt 

Fristen

keine 

Zuständige Stellen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Gesundheitswesen
E-Mail: post.gs1@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005-12906
3100 St. Pölten, Landhausplatz 1


Verfahrensablauf

Im Bewilligungsverfahren ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Außerdem ist die zuständige gesetzliche Interessensvertretung zu hören. In der Bewilligung sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Kurbetriebes erforderlich sind.

Erforderliche Unterlagen

Maßstabsgerechte Pläne, Bau- und Betriebsbeschreibungen in dreifacher Ausfertigung: 

  • Angabe der Bezeichnung der Kuranstalt
  • Angaben zum baulichen Umfang:
    • Raumbuch gemäß Tabelle im Anhang
    • Therapien mit dem Heilmittel und etwaige Zusatztherapien sind den Räumen mit ihren (technischen gemäß ÖVE-EN 7/1991) Einrichtungen, den Indikationen und Kontraindikationen zuzuordnen.
    • Notrufsystem
    • Trinkwasser- und Warmwasserversorgung
    • Legionellenprophylaxe
    • Abwasserentsorgung, Müllbeseitigung
    • Ev. Waschküche
  • Funktionsbeschreibung:
    • Wege des Kurgastes (stationär, ambulant)
    • Trennung rein/unrein
    • Betriebszeiten
  • Therapeutisches Angebot (medizinisches Konzept) siehe Tabelle im Anhang
  • Kurarzt, Personal (Anzahl, Ausbildung, Zeugnisse)
  • Kuranstaltsordnung gemäß § 13 NÖ Heilvorkommen und Kurortegesetz
  • Bescheide:
    • Heilmittelanerkennung
    • Nutzungsbewilligung

Kosten

Antrag: € 14,30 (je Beilage: € 3,90)

Bewilligung: € 246,00 (bis zu drei Betriebsräumen, darüber hinaus je Betriebsraum € 30,70) zuzüglich Kommissionsgebühren und eventuellen Barauslagen.

Rechtsgrundlagen

§ 11 NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

Formular

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Letzte Änderung dieser Seite: 13.3.2024
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