Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 16.01.2025 )

Stadtgemeinde St. Valentin, KG Thurnsdorf

Die Stadtgemeinde St. Valentin hat mit Ansuchen vom 06.05.2024 unter begleitender Übermittlung eines Technischen Berichtes, ergänzt am 29.05., 20. und 23.08. sowie 07. und zuletzt 13.11.2024, um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errich-tung von Hochwasserschutzmaßnahmen in der KG Thurnsdorf angesucht. Nach Vorprüfungen durch Amtssachverständige für Wasserbautechnik und für Hydro-geologie, in deren jeweiligem Nachgang die oben angeführten Projektsergänzungen vorgenommen wurden, erweist sich das Vorhaben nunmehr als verhandlungsreif, wobei dieses durch auszugsweise Wiedergabe einerseits der Vorprüfungsergebnisse sowie andererseits der Projektsunterlagen wie folgt zu beschreiben ist: Auszug der wasserbautechnischen Vorprüfung vom 03.07.2024: „Durch die geplanten Maßnahmen werden lt. Projekt 20 Wohnobjekte und landwirtschaftli-che Betriebe vor künftigen 100-jährlichen Hochwasserereignissen der Enns geschützt. In den Vorteilsflächen befinden sich neben den Wohngebäuden auch Nebenobjekte, und infrastrukturelle Einrichtungen (Kanal, Trafo usw.). Weiters wird durch die Errichtung des Hochwasserschutzes in Kötting ebenso die Gemein-de Ennsdorf vor Hochwässern der Enns geschützt. Bei einem Dammbruch des Bestands-dammes in Kötting wird Ennsdorf durch die Autobahnunterführung der L6247 Sankt Valen-tiner Straße von Süden her geflutet. Bei Errichtung des geplanten Hochwasserschutzes kommt es lt. Projekt zu keinen negati-ven Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss. Allerdings ist mit Wasserspiegelerhöhun-gen von 1 bis 10 cm im Vorland zu rechnen. Im Anströmbereich der Maßnahmen Süd kommt es kleinräumig zu Anstiegen von bis zu 15 cm. Die Differenzen sind in den Plan-beilagen „Lagepläne Wasserspiegeldifferenzen“ ersichtlich. Die Grundstücke, welche von Wasserspiegellagenerhöhungen > 10 cm betroffen sind, werden im Grundstücksverzeich-nis (Einlage 1.2) ausgewiesen. Die gewählten Maßnahmen können in manchen Abschnitten bis in das Grundwasser rei-chen (siehe Geotechnische Stellungnahme DI Kersch). Da aber keine vollständige Abdich-tung durchgeführt wird, kann davon ausgegangen werden, dass es zu keinen Beeinträchti-gungen des Grundwasserkörpers kommen wird.“
Auszug der Antragsergänzung der Stadtgemeinde St. Valentin bzw. deren Projektantin, also der IBL Ziviltechniker GmbH, vom 08.11.2024: „Folgende Hangwasserschutzmaßnahmen sind geplant: Geländeanhebung, Verlängerung Hochwasserschutzmauer, Ableitungsgraben. Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und beim Gemeindeamt St. Valentin während der jeweiligen Parteienverkehrszeiten auf-liegenden Projektunterlagen hervor. Darüber, mithin ob bei Projektumsetzung Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen (vgl. § 105 WRG 1959) und fremder Rechte (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959), letztere soweit nicht durch Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer gedeckt, unterbleiben, zudem der Stand der Technik im Sinne des § 12a WRG 1959 eingehalten wird und dementspre-chend die von der Stadtgemeinde St. Valentin beantragte wasserrechtliche Bewilligung, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, erteilt werden kann, setzt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Donnerstag, den 16.01.2025, um 08:00 Uhr Treffpunkt: Rathaus der Stadtgemeinde St. Valentin 4300 St. Valentin, Hauptplatz 7 an.


Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
Tel: 07472 9025, Fax: (0 74 72) 9025-21000
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung