Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Soziale Dienste; Eignungsfeststellung
Allgemeine Informationen
Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann zur Besorgung der sozialen Dienste private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen, deren Eignung mit Bescheid festgestellt wird.
Voraussetzungen
Der Antrag muss enthalten:
- Angaben über den Träger der Einrichtung und die organisatorischen Rahmenbedingungen;
- Darstellung der beabsichtigten Leistungserbringung gemäß § 25 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz;
- inhaltliches Konzept mit Zieldefinitionen;
- Angaben über das Einzugsgebiet und Wirkungsfeld der Einrichtung;
- Beschreibung der Einrichtung (Lage, Baulichkeit, Betriebsformen und -zeiten) auch in Bezug auf den Ort des Kontaktes mit Klientinnen und Klienten;
- Angaben zur personellen bzw. fachlichen Ausstattung der Einrichtung;
- Angaben zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen und zur Finanzierung der Einrichtung.
Fristen
Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen sind spätestens binnen 3 Wochen schriftlich anzuzeigen.
Zuständige Stellen
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe
Zusätzliche Informationen
Bei der Feststellung der Eignung ist zu prüfen, ob die Einrichtung in der Lage ist, die beabsichtigte(n) Aufgabe(n) im Einklang mit dem regionalen Bedarf zu erfüllen. Voraussetzung dafür ist insbesondere ausreichendes und qualifiziertes Fachpersonal, die für die geplante(n) Aufgabe(n) notwendige finanzielle und räumliche Ausstattung sowie eine entsprechende Verwaltungsorganisation.
Im Verfahren sind die Bezirksverwaltungsbehörden zu hören, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Einrichtung tätig ist.
Rechtsgrundlagen
§ 26 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
Formular
weiterführende Links
Ihre Kontaktstelle des Landes für Soziale Dienste durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
Abteilung Kinder- und Jugendhilfe Landhausplatz 1, Haus 14 3109 St. Pölten E-Mail: post.gs6@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-16476
Fax: 02742/9005-16120