Förderung "Infrastruktur Wald" Forstaufschließung (Maßnahme 73-03 IWF)

Förderungsziele

  • Verbesserung von Infrastruktur, Ressourcenverfügbarkeit, Diversifizierung in der Waldwirtschaft
  • Erhöhung der Widerstandsfähigkeit und Anpassung der Wälder an den Klimawandel
  • Schonende und effiziente Leistungserbringung in der Waldbewirtschaftung und rasche Aufarbeitung bei Windwurf, Waldbrand, Katastrophenmanagement etc., sowie Verringerung biotischer Folgeschäden
  • Steigerung der Produktivität, der Holzqualität und des Arbeitseinkommens sowie der regionalen Versorgungssicherheit mit dem Rohstoff Holz
  • Optimierung land- und forstwirtschaftlicher Kohlenstoffspeicher unter Berücksichtigung der Substitutionseffekte und Kohlenstoffspeicherung durch Holzprodukte
  • Bereitstellung und Nutzung erneuerbarer Energie unter Bedachtnahme auf Klimaschutz und Landnutzung
  • Verbesserung von Präventivmaßnahmen und Funktionssicherung von Wäldern zum Schutz vor Naturgefahren

Fördergegenstände

  • Errichtung und Umbau von Forststraßen
  • Notwendige Instandsetzung von Forststraßen im Zusammenhang mit der raschen Aufarbeitung und Abtransport des Schadholzes im Zusammenhang mit Kalamitätsereignissen (dieser Fördergegenstand wird derzeit von der bewilligenden Stelle nicht gefördert)

Allgemeine Informationen

Förderanträge können laufend elektronisch über die Website www.eama.at bei der AMA eingereicht werden.

Die Abgabe und Entgegennahme des Förderantrages stellt keine automatische Genehmigung oder Förderzusage dar, und es besteht kein Anspruch auf Förderung.

Weiters wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Eingangsdatum des Förderantrages als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Anerkennung von Kosten gilt. Ein Projektbeginn vor dem Einreichdatum (z.B. Inanspruchnahme von Dienstleistungen) bedeutet den Ausschluss von der Förderung.

Jegliche Ausgaben seitens des Förderwerbers bis zu einer allfälligen schriftlichen Förderzusage durch die Bewilligende Stelle erfolgen auf eigene finanzielle Verantwortung.

Eine allfällige Bewilligung (Förderzusage) kann erst nach Vorlage eines formal vollständigen Antrags mit allen erforderlichen Antragsunterlagen und nach dem Durchlaufen des Auswahlverfahrens auf Basis der zur Verfügung stehenden Finanzmittel erfolgen.

Für Förderprojekte ist eine gesonderter Buchführung verpflichtend. Dieser Vorgabe wird entsprochen, indem buchführungspflichtige Förderwerber eine Abgrenzung der Projektkosten im Rahmen der Kostenrechnung bzw. im Rahmen der doppelten Buchhaltung (wenn keine Kostenrechnung vorhanden) machen.

Buchführungspflichtige Betriebe haben im Zuge der Endabrechnung des Projekts unaufgefordert ein gesondertes Anlagekontoblatt vorzulegen. Alternativ kann die Projektabgrenzung aus der Kostenrechnung durch ein gesondertes Aufwandskonto vorgelegt werden.

Betriebe die eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung führen, haben die Projektkostenabgrenzung durch Projektcodes, Textkennzeichen oder ähnliches nachzuweisen.

Für Förderwerber die weder Buch noch eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung machen, reicht die Belegaufstellung in Form des Zahlungsantrages.

Förderungsvoraussetzungen und Auflagen

Große Unternehmen (im Sinne der KMU-Definition) und Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben Waldbewirtschaftungspläne oder gleichwertige Instrumente gemäß Art. 73 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorzuweisen.

Nachweis aller erforderlichen Genehmigungen (Forstgesetz, Wasserrecht, Naturschutzbestimmungen der Länder, etc.)

Das Projekt ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Wird das Projekt von Nutzungsberechtigten gemäß den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Nutzungs- und Einforstungsrechten beantragt, muss eine schriftliche Zustimmung des Grundbesitzers zum Projekt vorgelegt werden.

Vorlage eines dem Stand der Technik berücksichtigenden Projekts, inklusive eines einfachen Nutzungskonzeptes (Bewirtschaftung der erschlossenen Waldflächen)

Projekte zur Errichtung von Forststraßen sind auf deren Zweckmäßigkeit zu prüfen und werden nur dann gefördert, wenn sie unter besonderer Berücksichtigung der vorhandenen Erschließungsdichte, des Geländes, der Besitzstruktur und sonstiger Bringungsmöglichkeiten, durchgeführt werden.

Projekte, die trotz gegebener technischer Anschlussmöglichkeit an ein bestehendes Forststraßennetz oder der Möglichkeit der Errichtung als Gemeinschaftsprojekt als Einzelprojekte geplant sind, werden nicht gefördert.

Die förderwerbende Person ist verpflichtet, die Anschlussmöglichkeit für die Fortsetzung weiterer Erschließungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes V B Forstgesetz 1975 (Bringung über fremden Boden) zu gewähren. Die Bestimmungen des Abschnittes V C Forstgesetz 1975 (Bringungsgenossenschaften) bleiben davon unberührt.

Markierte Wege, die von einer neu errichteten Forststraße gekreuzt werden, sind in diese einzubinden.

Für die Instandsetzung von Forststraßen gilt zusätzlich: Instandsetzungsmaßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen.

Auswahlverfahren und Auswahlkriterien

Die über die die Website www.eama.at eingereichten Förderanträge werden auf Vollständigkeit und Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen geprüft. Ordnungsgemäß eingereichte und den Zugangsvoraussetzungen entsprechende Anträge werden einem Auswahlverfahren unterzogen.

Die Auswahl der Anträge erfolgt in einem geblockten Auswahlverfahren. Im jeweiligen Auswahldurchgang werden all jene Anträge einbezogen, die bis zu einem festgelegten Stichtag soweit vollständig sind, dass sie dem vorhabensspezifischen Bewertungsschema unterzogen werden können. 

Es sind mindestens zwei Auswahlverfahren pro Jahr vorgesehen. Die Stichtage werden von der Bewilligenden Stelle vorab veröffentlicht.

Die Beschreibung der Auswahlverfahren und Auswahlkriterien finden Sie in den Downloads.

Bekanntmachung Stichtag

Nur jene Förderanträge, die Niederösterreich betreffen und vollständig bei der zuständigen Bewilligenden Stelle, dem

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Forstwirtschaft (LF4)
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, Haus 12, 4. Stock,

über die Digitale Förderplattform (DFP) der AMA einsichtig sind, können beim anschließenden Auswahlverfahren berücksichtigt werden. 

Das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung LF4, gibt daher als Stichtag für eine Einbeziehung in den nächsten Auswahldurchgang den 

02.01.2025

bekannt.

Hinweis:

Mit dem Auswahlverfahren soll sichergestellt werden, dass eine bessere und zielgerichtete Nutzung der budgetierten Finanzmittel und die Mittelverfügbarkeit bis zum Periodenende gewährleistet ist.

Die Bewilligende Stelle prüft Förderanträge in der Reihenfolge ihres Einlangens auf Vollständigkeit und gibt die Möglichkeit der Nachreichung von fehlenden Angaben und Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist.

Für den Auswahldurchgang können jedoch nur jene Förderanträge berücksichtigt werden, die bis zum genannten Stichtag vollständig vorliegen. Alle anderen Förderanträge werden nach entsprechender Vervollständigung in den nachfolgenden Auswahldurchgang einbezogen. Der anlässlich der Annahme des Förderantrags mitgeteilte Zeitpunkt der Kostenanerkennung bleibt aber gewahrt.

Die Vorhaben werden sodann durch ein bundesweit angelegtes eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand von Auswahlkriterien mit einem Punktesystem qualitativ und quantitativ beurteilt.

Die Auswahlkriterien, die für das Auswahlverfahren herangezogen werden, sind weiter unten zum Download bereitgestellt.

Fristen: Einreichung des Förderantrages vor Investitionsbeginn!

Kosten: Untergrenze für anrechenbare Kosten: € 5.000,- je Förderantrag 

Hilfestellung für die Antragstellung finden Sie auf den Seiten der AMA.

weiterführende Links
Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Forstwirtschaft
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten DI Stefan Mandl
E-Mail: post.lf4@noel.gv.at 
Tel: 02742/9005-13392
Fax: 02742/9005-13620
Letzte Änderung dieser Seite: 28.11.2024
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung