Adoption
Auf dieser Seite sind die wichtigsten Informationen zur Adoption zusammengefasst.
- Wer darf adoptieren?
- Formen
- Kriterien für die Beurteilung der Eignung
- Ausschließungsgründe
- Verfahrensablauf
- Vermittlung
- Zuständige Stellen
Wer darf adoptieren?
Einzelpersonen, Ehepaare oder eingetragene Partner, wobei Ehepaare in der Regel nur gemeinsam adoptieren können (Ausnahme: Kind eines Ehepartners aus einer früheren Beziehung).
Die Voraussetzungen sind im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.
Formen
- Inkognitoadoption
Herkunftsfamilie und Adoptiveltern/Adoptivelternteile lernen einander nicht kennen und bleiben anonym. Es werden lediglich allgemeine Informationen über die jeweiligen Lebensumstände weitergegeben. - Halboffene Adoption
Herkunftsfamilie und Adoptiveltern/Adoptivelternteile bleiben anonym, es werden keine Namen und Daten ausgetauscht. Kontakt und Information vor und/oder nach der Adoption des Kindes können über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe ausgetauscht werden, auch ein Kennenlernen ist möglich. - Offene Adoption
Herkunftsfamilie und Adoptiveltern/Adoptivelternteile lernen einander kennen und es werden Namen und Daten ausgetauscht.
Kriterien für die Beurteilung der Eignung
- Körperliche und psychische Belastbarkeit
- Positive Erziehungseinstellung
- Erziehungsfähigkeit und Belastbarkeit
- Zuverlässigkeit
- Altersunterschied zum geplanten Adoptivkind höchstens 45 Jahre, wobei eine geringfügige Überschreitung des Altersunterschiedes eines Adoptivelternteiles zulässig ist, wenn der andere Adoptivelternteil die Voraussetzungen des Altersunterschiedes erfüllt
- Gesicherte Einkommens- und Wohnsituation mit ausreichenden Platzverhältnissen
- Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit der Herkunft des Adoptivkindes
- Absolvierung eines Vorbereitungslehrgangs für Adoptiveltern und Adoptivelternteilen
Ausschließungsgründe
- Betreuungsdefizite bei leiblichen oder Wahl- und Stiefkindern
- Gerichtliche Verurteilungen, die das Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährdet erscheinen lassen
- Sonstige Gründe, die das Kindeswohl gefährdet erscheinen lassen
Verfahrensablauf
- Informationsgespräch mit der zuständigen Fachkraft für Sozialarbeit
In diesem Gespräch werden Sie über die Kriterien und Voraussetzungen zur Aufnahme in die Vormerkliste informiert. - Erteilung der Ermächtigung
zur Prüfung der grundsätzlichen Eignung für die Übernahme eines Adoptivkindes und zur Durchführung notwendiger Erhebungen. - Nachstehende Unterlagen werden von Ihnen benötigt:
- Gespräche mit der zuständigen Fachkraft für Sozialarbeit
Mindestens zwei dieser Gespräche werden bei Ihnen zu Hause stattfinden. Je nach Möglichkeit kann bei einem Hausbesuch eine zweite Fachkraft für Sozialarbeit zugezogen werden. Nach Abschluss der Erhebungen erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung über Ihre Aufnahme in die Vormerkliste. Sollten im Zuge der Erhebungen Gründe festgestellt werden, die eine Vormerkung nicht möglich machen, werden Sie mündlich oder schriftlich informiert.
Vermittlung
Die Auswahl der Adoptiveltern und Adoptivelternteile erfolgt nach den individuellen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen.
Zuständige Stellen
weiterführende Links
- Verein Peter PAN
- HELP.gv.at
- BM für Familien und Jugend
- NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (RIS.bka.gv.at)
Ihre Kontaktstelle des Landes für Adoption
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Kinder- und Jugendhilfe Landhausplatz 1, Haus 14
Abteilung Kinder- und Jugendhilfe Landhausplatz 1, Haus 14
3109 St. Pölten
E-Mail: post.gs6@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-16416 (Sekretariat)
Fax: 02742/9005-16120
Letzte Änderung dieser Seite: 27.9.2018