Eisenbahnkreuzungen

Zuschüsse für Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen

Das Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017) - mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2017 bis 2021 geregelt wird - sieht im § 27 Abs. 3 vor, dass der Bund den Ländern in den Jahren 2017 bis 2029 für Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen Zweckzuschüsse gewährt.

Diese Bundesmittel, sowie die gemäß § 12 Abs. 2 aus den Ertragsanteilen finanzierten Beiträge der Gemeinden sind von den Ländern (ohne Wien) für Kostenbeiträge an Gemeinden für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen zu verwenden. Die Höhe des Kostenbeitrags ist von den Ländern (ohne Wien) auf Basis von Richtlinien festzulegen, wobei im Regelfall ein Eigenfinanzierungsanteil der Gemeinden vorzusehen ist.

Eine entsprechende Richtlinie wurde für das Land Niederösterreich ausgearbeitet,  mit dem Gemeindebund, dem Städtebund und dem Fachverband der Schienenbahnen abgestimmt und am 27. Juni 2017 von der NÖ Landesregierung beschlossen.

Damit steht allen betroffenen Gemeinden ab sofort die Fördereinreichung für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen im Sinne dieser Richtlinie offen.

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Ihre Kontaktstelle des Landes für Eisenbahnkreuzungen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru7@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 14218
Fax: 02742/9005 - 14950   
Letzte Änderung dieser Seite: 5.2.2024
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