Giftbezugsbescheinigung

Giftbezugsbescheinigung berechtigt Betriebe oder selbstständige berufsmäßige Verwender zum mengenmäßig unbeschränkten Bezug von Giften.




Allgemeine Informationen

Die Giftbezugsbescheinigung berechtigt Betriebe oder selbstständige berufsmäßige Verwender (Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, selbstständige berufsmäßige Verwendung) zum mengenmäßig unberschränkten Bezug von Giften. Sie ist gesetzlich nicht befristet und wird auf den Betrieb ausgestellt.

Beachte:
Die Giftbezugsbescheinigung kann auch mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden.




Voraussetzungen

Meldeberechtigt sind Betriebe oder selbstständige berufsmäßige Verwender, die

  • die Gifte im Sinne des § 35 zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Gewerbeausübung oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder einer anderen selbständigen berufsmäßigen Tätigkeit benötigen und
  • für die im Bereich, in dem Gifte eingesetzt werden, zumindest eine dauernd beschäftigte Person verfügbar ist.

Hinweis:
Diese dauernd beschäftigte Person muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • bezüglich dieses Bereiches eine fachlich entsprechende Berufsausbildung für den Umgang mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert haben oder die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 41b Abs. 2 besitzen;

und

  • die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b Abs. 1 Z 2 besitzen.




Fristen

Der Antrag kann jederzeit eingebracht werden.

Wenn der Betrieb bzw. der selbständige berufsmäßige Verwender die Gifte nicht mehr  benötigt und der Bezirksverwaltungsbehörde die Bescheinigung nicht zurückgestellt hat, ist die Giftbezugsbescheinigung zu entziehen, weiters wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Ausscheiden der in § 41a Abs 1 Z 4 genannten Person aus dem Betrieb) nicht mehr vorliegen.




Zuständige Stellen

Zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) ist jene des Betriebssitzes bzw. des Ortes der dauernden beruflichen Tätigkeit des selbstständigen Verwenders, im Fall mehrerer Betriebsstätten die für die jeweilige Betriebsstätte örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.




Antrag

Die Meldung (unterfertigt durch von der nach außen vertretungsbefugten Person) durch Betrieb bzw. selbständigen berufsmäßigen Verwender ist an die zuständige  Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

Dabei sind folgende Angaben zu machen:

  1. die Geschäftssparte bzw. die Bezeichnung der ausgeübten berufsmäßigen Tätigkeit (z.B Art des Gewerbes, Ziviltechniker);
  2. den Verwendungszweck des Giftes; wenn die benötigten Gifte ausschließlich für    Analysezwecke verwendet werden, ist dies ausdrücklich anzuführen;
  3. die Bezeichnung des Giftes
    • bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe
    • bei Gemischen: die Produktart (zB Extraktionsmittel, Beizpaste) und technische Funktion (zB Korrosionsinhibitor) unter Angabe des „giftigen" Inhaltsstoffes bzw. der „giftigen" Inhaltsstoffe gemäß § 35)
    • wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, kann an Stelle der Bezeichnung der einzelnen Gifte eine Sammelbezeichnung (z.B. Analysestandards) verwendet werden
  4. den Namen und die Funktionsbezeichnung zumindest einer im Betriebsbereich, in dem Gifte eingesetzt werden, dauernd beschäftigten Person, die die Voraussetzungen gem. § 41a Abs. 1 Z 4 erfüllen muss.




Erforderliche Unterlagen

  • der Nachweis der Qualifikation zur Berufsausübung (zB Gewerbeberechtigung, Nachweis der Ausübung eines bestimmten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweiges, Ziviltechnikerbefugnis);
  • für die gemäß Abs. 1 Z 4 diesbezüglich benannte Person (= dauernd beschäftigte Person) der entsprechende Nachweis der im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 (d.h. einen Nachweis für den Abschluss einer geeigneten schulischen oder universitären Ausbildung oder einen Nachweis für den Abschluss eines Kurses über die erforderlichen Sachkenntnisse) oder der Nachweis der Absolvierung einer entsprechenden Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 lit. b sublit. aa bzw. einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung;
  • für die gemäß Abs. 1 Z 4 diesbezüglich benannte Person der Nachweis von Kenntnissen über Maßnahmen der Ersten Hilfe; alternativ kann dieser Nachweis auch für eine andere im Betriebsbereich dauernd beschäftigte und verfügbare Person beigebracht werden, die ausreichende Kenntnisse über Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b Abs. 1 Z 2 besitzt (z.B. auch eine Ausbildung als Ersthelfer gemäß § 26 Abs. 3 ASchG, oder eine andere gleichwertige Ausbildung);
  • die bezüglich Identifizierung, Einstufung und Zusammensetzung des gemäß Abs. 1 Z 3 zu bezeichnenden Giftes relevanten Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes (zumindest Abschnitte 1 bis 3). Dies gilt dann nicht, wenn benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden.




Kosten

Antrag

  • 14,30 Euro Bundesstempelgebühr
  • 3,90 Euro Bundesstempelgebühr pro Bogen Beilage

Bescheinigung

  • 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe




Rechtsgrundlagen



Ihre Kontaktstelle des Landes

Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.
Letzte Änderung dieser Seite: 14.6.2017
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung