Verfahren zur Erklärung zur Schauhöhle
Allgemeine Informationen
Die Behörde kann besonders geschützte Höhlen, oder Teile von solchen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, durch Bescheid zu Schauhöhlen erklären.
Voraussetzungen
Ein Antrag sowie ein Entwurf einer Betriebsordnung,
- keine Gefährdung des erhaltungswürdigen Charakters
- nur für Zwecke des Fremdenverkehrs oder der Volksbildung
- unter Vorschreibung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen
Fristen
keine
Zuständige Stellen
Bezirkshauptmannschaft / Magistrat
Verfahrensablauf
Antrag bei der zuständigen Stelle einbringen, danach wird optional ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches im Parteiengehör den Parteien zur Kenntnis gebracht wird. Die Partei hat die Möglichkeit, eine Stellungnahme oder ein eigenes Gutachten vorzulegen. Nach Beurteilung des Sachverhaltes und Abwägung der Beweise wird mit Bescheid entschieden.
Erforderliche Unterlagen
Antrag samt Begründung
Kosten
Rechtsgrundlagen
Zum Formular
Bitte schicken Sie einen formlosen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an das
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Naturschutz
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
per E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
per Fax: 02742/9005-15220
Ihre Kontaktstelle des Landes für Naturschutz
Abteilung Naturschutz Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 15237
Fax: 02742/9005 - 15220