Bestellung von Abfallbeauftragten
Allgemeine Informationen
TIPP
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bietet das Merkblatt Abfallbeauftragter zum Download an.
In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten müssen ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter oder eine fachlich qualifizierte Abfallbeauftragte sowie ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin bestellt werden.
Achtung:
Bei Nichtbestellung eines Abfallbeauftragten oder einer Abfallbeauftragten bzw. eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin oder bei Unterlassung einer diesbezüglichen Meldung droht eine Geldstrafe bis zu 2.910 Euro.
Der Abfallbeauftragte oder die Abfallbeauftragte hat Beratungs- und Informationspflichten in Bezug auf alle den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen. Er oder sie muss
- die Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften und der darauf beruhenden Bescheide überwachen und den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin über die diesbezüglichen Wahrnehmungen, besonders über festgestellte Mängel, unverzüglich informieren,
- darauf hinwirken, dass den Betrieb betreffende abfallrechtliche Vorschriften sinnvoll umgesetzt werden,
- den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin in abfallrechtlichen Fragen (einschließlich der abfallwirtschaftlichen Aspekte bei der Beschaffung) beraten und
- im Zuge der Erstellung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts dem Betriebsinhaber oder der Betriebsinhaberin die Kosten der Abfallbehandlung und die Erlöse der Altstoffe darstellen.
Hinweis: Die Bestellung eines Abfallbeauftragten oder einer Abfallbeauftragten ändert nichts an der Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide. Das heißt, der Abfallbeauftragte oder die Abfallbeauftragte kann nicht für die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden.
Voraussetzungen
Der Abfallbeauftragte oder die Abfallbeauftragte muss bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.
allgemeine Anforderungen (Mindestanforderungen):
- volle Handlungsfähigkeit
- Überblick über alle abfallbezogenen Vorgänge im Betrieb
- einschlägige technische oder rechtliche Kenntnisse (entweder durch eine Fachausbildung oder durch mehrjährige einschlägige Praxis)
Kenntnisse (Mindestanforderungen):
- Überblickskenntnisse über
- naturwissenschaftliche und abfallwirtschaftliche Grundlagen
- chemisch-biologische und ökologische Grundzusammenhänge
- die Situation/Zielsetzungen der österreichischen Abfallwirtschaft
- das Umweltinformationsgesetz 2004
- das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
- das Umweltmanagementgesetz
- Umweltstrafrecht, Umwelthaftung
- vertiefte Kenntnisse über
- das Abfallwirtschaftsgesetz 2002
- diverse Verordnungen zum Abfallwirtschaftsgesetz
- die EG-Verbringungsverordnung
- das Altlastensanierungsgesetz
- relevante Bestimmungen der jeweiligen Landesabfallwirtschaftsgesetze und -verordnungen
- empfohlene Kenntnisse über
- Möglichkeiten von Förderungen für Umweltinvestitionen
- Öffentlichkeitsarbeit, Mitarbeitermotivation
- technische Standards bei Errichtung und Betrieb von Abfallzwischenlagern
- technische und rechtliche Anforderungen bei der Verpackung und beim Transport von Abfällen (Gefahrgutrecht)
TIPP
Um Kenntnisse zu erwerben, die für die Tätigkeit als Abfallbeauftragter oder Abfallbeauftragte nötig sind, können Sie spezielle Kursangebote von diversen Institutionen (z.B. WIFI, bfi) in Anspruch nehmen.
Hinweis: Personen, die zum Stellvertreter oder zur Stellvertreterin eines Abfallbeauftragten oder einer Abfallbeauftragten bestellt werden, müssen zumindest innerbetrieblich geschult sein.
Fristen
Jede Bestellung oder Abbestellung von Abfallbeauftragten und Stellvertretern oder Stellvertreterinnen muss unverzüglich gemeldet werden.
Zuständige Stellen
die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist:
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlagen
§ 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) 2002
Zum Formular
Ihre Kontaktstelle des Landes
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15390
Fax: 02742/9005-15280