Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 16.01.2025 )

Johann Neumüller Gesellschaft m.b.H., 4482 Ennsdorf bei Enns

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 05.05.2023, Zl. AMW2-WA-2245/001, wurde der Johann Neumüller Gesellschaft m.b.H. die wasserrechtliche Bewil-ligung wie folgt erteilt: Direktableitung anfallender verschmutzter Niederschlagswässer von befestigten Flächen (zukünftige Manipulations- und Lagerbereiche im Rahmen der Erweite-rung der Eisenbahnanlage - neues Betriebsareal ca. 2,15 ha + Reserveflächen) mit insgesamt 3,13 ha auf den Grst. Nr. 895/7 (zukünftig Flächenteilung Grst. Nr. 895/12), 1465/1, 808 und 895/5, alle KG Ennsdorf im Rahmen der Erweiterung der Eisenbahnanlage; Einleitung in den Ennsfluss mit folgendem Konsens Quantitativer Konsens Qab.max = 56 l/s (Einleitung in die Enns) Qualitativer Konsens Parameter Grenzwerte lt. AAEV Temperatur 30° C absetzbare Stoffe 0,3 ml/l abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l Summe-KW 5 mg/l Aluminium 2 mg/l Blei 0,5 mg/l Kadmium 0,1 mg/l Chrom-gesamt 0,5 mg/l Eisen 2 mg/l Kupfer 0,5 mg/l Nickel 0,5 mg/l Zink 2 mg/l Zinn 2 mg/l
CSB 75 mg/l Errichtung folgender wasserbaulicher Anlagen: Baulängen von gesamt 1.744 m, davon 1.070 m Kanäle DN 100–800 mm und 674 m Verrohrungen der Gleisentwässerung DN 100–150 mm. Auslaufbauwerk mit Rück- stauklappe Schieberschacht mit Steuer + NF-Schieber Hochwasserpumpwerk Q = 56 l/s Mineralölabscheideanlage NG 100 Absetz- und Retentionsbecken Vn = 842 m³ Schachtbauwerk mit Rückstausicherung (Gleiswagen 1 + 2)
Als Frist für die Bauvollendung wurde der 31.12.2023 bestimmt. Am 22.12.2023 langten von der Johann Neumüller GmbH im Wege des Projektanten Fer-tigstellungsunterlagen ein. Hiezu wurden, jeweils über Befassung eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen, in weiterer Folge am 23. und 28.05., 03.09. sowie zuletzt 13.11.2024 Ergänzungen vorgelegt. Anhand der nunmehr bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorliegenden Ausfüh-rungsunterlagen ist im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu prüfen, ob die Anlage bescheidgemäß errichtet wurde, die vorgeschriebenen Auflagen erfüllt wurden bzw. wer-den sowie ob allfällige Änderungen in der Ausführung geringfügig sind und sohin im Rahmen des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren mitgenehmigt werden können.
In diesem Sinne ergeht unter Hinweis einerseits auf die allgemeine Mitwirkungs- bzw. Verfahrensförderungspflicht im Sinne des § 39 Abs. 2a des Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgestzes 1991 (AVG) sowie andererseits die Verpflichtung gemäß Auflage 11. des gegenständlichen Bescheides vom 05.05.2023 (Vorlagepflicht von Fertigstellungs-unterlagen) der Auftrag an die Johann Neumüller Gesellschaft m.b.H., spätestens im Zuge der Verhandlung in – weiterer – Ergänzung der bisher vorgelegten Fertigstellungs-unterlagen eine Gegenüberstellung der durchgeführten Maßnahmen bzw. errichteten Bauten mit jenen laut dem wasserrechtlich bewilligten Projekt, dies beinhaltend ins-besondere auch die Angabe der jeweiligen Längen und berührten Grundstücken, vorzulegen.
Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten jedenfalls eine mündliche Ver-handlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Donnerstag, den 16.01.2025, um 14:00 Uhr, Treffpunkt: an Ort und Stelle, 4482 Ennsdorf, Wirtschaftspark-Straße 9/3, 1.OG, Besprechungszimmer an.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
Tel: 07472 9025, Fax: (0 74 72) 9025-21000
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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