Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 30.01.2025 )

Zachhalmel Josef
Zachhalmel Margit
Zachhalmel Josef Gabriel, KG Rust

Frau Margit Zachhalmel, Herr Josef Zachhalmel und Herr Josef Gabriel Zachhalmel haben um wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser aus 31 Brunnen für Feldberegnungszwecke angesucht.

Aus folgenden Brunnen sollen nachstehende Agrarflächen bewässert werden:

Brunnen Nr. 1 auf Grundstück Nr. 803 zur Bewässerung des Grundstückes Nr. 803,
Brunnen Nr. 2 auf Grundstück Nr. 806 zur Bewässerung des Grundstückes Nr. 806,
Brunnen Nr. 10 auf Grundstück Nr. 859 zur Bewässerung des Grundstückes Nr. 859,
Brunnen Nr. 9 auf Grundstück Nr. 872 zur Bewässerung des Grundstückes Nr. 858,
Brunnen Nr. 4 auf Grundstück Nr. 896 zur Bewässerung des Grundstückes Nr. 896,
Brunnen Nr. 5 auf Grundstück Nr. 897 zur Bewässerung des Grundstückes Nr. 897,
Brunnen Nr. 6 auf Grundstück Nr. 916 zur Bewässerung der Grundstücke Nr. 916 und 917,
Brunnen Nr. 3 auf Grundstück Nr. 934 zur Bewässerung der Grundstücke Nr. 934, 931 und 812,
Brunnen Nr. 8 auf Grundstück Nr. 942 zur Bewässerung des Grundstückes Nr. 942,
Brunnen Nr. 7 auf Grundstück Nr. 945 zur Bewässerung der Grundstücke Nr. 945, 946/1 und 946/2,
alle KG Baumgarten bei Reidling,
Brunnen Nr. 11 auf Grundstück Nr. 695 zur Bewässerung des Grundstückes Nr. 695, KG Kaindorf,
Brunnen Nr. 30 auf Grundstück Nr. 808/2, KG Langenrohr zur Bewässerung der Grundstücke Nr. 783, 784 und 785,
KG Judenau und zur Bewässerung der Grundstücke Nr. 808/1 und 808/2, KG Langenrohr,
Brunnen Nr. 12 auf Grundstück Nr. 1122 zur Bewässerung des Grundstückes Nr. 1122,
Brunnen Nr. 13 auf Grenze zwischen Grundstück Nr. 1151 und 1152 zur Bewässerung des Grundstückes Nr. 1152,
alle KG Moosbierbaum,
Brunnen Nr. 31 auf Grundstück Nr. 1272, KG Pixendorf zur Bewässerung des Grundstückes Nr. 696, KG Rust,
Brunnen Nr. 28 auf Grundstück Nr. 93 zur Bewässerung der Grundstücke Nr. 89, 90, 91, 93, 404/1 und 404/2,
Brunnen Nr. 27 auf Grundstück Nr. 298/1 zur Bewässerung des Grundstückes Nr. 298/1,
Brunnen Nr. 19 auf Grundstück Nr. 412 zur Bewässerung der Grundstücke Nr. 412, 417, 418 und 419,
Brunnen Nr. 20 auf Grundstück Nr. 471 zur Bewässerung der Grundstücke Nr. 471, 479 und 480,
Brunnen Nr. 21 auf Grundstück Nr. 501 zur Bewässerung der Grundstücke Nr. 429, 500 und 501,
Brunnen Nr. 29 auf Grundstück Nr. 547 zur Bewässerung des Grundstückes Nr. 547,
Brunnen Nr. 22 auf Grundstück Nr. 590 zur Bewässerung des Grundstückes Nr. 590,
Brunnen Nr. 23 auf Grundstück Nr. 626 zur Bewässerung des Grundstückes Nr. 626,
Brunnen Nr. 24 auf Grundstück Nr. 646 zur Bewässerung der Grundstücke Nr. 645 und 646,
Brunnen Nr. 25 auf Grundstück Nr. 737 zur Bewässerung der Grundstücke Nr. 731, 732 und 737,
Brunnen Nr. 26 auf Grundstück Nr. 754 zur Bewässerung der Grundstücke Nr. 754 und 758, alle KG Rust,
Brunnen Nr. 14 auf Grundstück Nr. 2096 zur Bewässerung der Grundstücke Nr. 2095 und 2096, KG Trasdorf,
Brunnen Nr. 17 auf Grundstück Nr. 1404 zur Bewässerung der Grundstücke Nr. 1061, 1402, 1403, 1404, 1406, 1407, 1408 und 1409,
Brunnen Nr. 15 auf Grundstück Nr. 1505 zur Bewässerung der Grundstücke Nr. 1505 und 1506,
Brunnen Nr. 18 auf Grundstück Nr. 1535 zur Bewässerung der Grundstücke Nr. 1534 und 1535 und
Brunnen Nr. 16 auf Grundstück Nr. 1567 zur Bewässerung der Grundstücke Nr. 1559, 1560, 1561, 1563, 1564, 1565, 1566, 1567, 1568, 1569 und 1570, alle KG Zeiselmauer.

Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Tulln eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Donnerstag, den 30. Jänner 2025 um 10:30 Uhr, Treffpunkt: Gemeindeamt der Marktgemeinde Atzenbrugg, 3452 Atzenbrugg, Wachauer Straße 5, an.







Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft TullnE-Mail: post.bhtu@noel.gv.at
Tel: (02272) 9025, Fax: (02272) 9025-39000
3430 Tulln an der Donau, Hauptplatz 33
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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