Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 17.02.2025 )

Paßecker Richard, KG Kollersdorf

Herr Richard Paßecker hat um wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser aus acht Brunnen für Feldberegnungszwecke angesucht.

Aus folgenden Brunnen sollen nachstehende Agrarflächen bewässert werden:

Brunnen Nr. 1 auf Grundstück Nr. 404/1 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 404/1,
Brunnen Nr. 2 auf Grundstück Nr. 543 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 536 und 539,
Brunnen Nr. 3 auf Grundstück Nr. 725/3 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 725/3,
Brunnen Nr. 4 auf Grundstück Nr. 792 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 792, 793 und 794, alle KG Kollersdorf,
Brunnen Nr. 5 auf Grundstück Nr. 807, KG Kollersdorf zur Beregnung der Grundstücke Nr. 807 und 808, KG Kollersdorf und des Grundstückes Nr. 1118, KG Seebarn,
Brunnen Nr. 6 auf Grundstück Nr. 706 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 706 und 705,
Brunnen Nr. 7 auf Grundstück Nr. 986/1 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 948 und 984/1,
Brunnen Nr. 8 auf Grundstück Nr. 1174 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 1174, alle KG Seebarn.

Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln aufliegenden Projekt hervor.

Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Tulln eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Montag, den 17. Februar 2025 um 10:30 Uhr, Treffpunkt: Gemeindeamt Marktgemeinde Kirchberg am Wagram, 3470 Kirchberg am Wagram, Marktplatz 6, an.




Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft TullnE-Mail: post.bhtu@noel.gv.at
Tel: (02272) 9025, Fax: (02272) 9025-39000
3430 Tulln an der Donau, Hauptplatz 33
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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